Tankaufstellung - Schutzmassnahmen
Schutzmaßnahmen zur Aufstellung von Flüssiggasbehältern im Freien
sowie zur Einlagerung von erdgedeckten Flüssiggasbehältern
Die Festlegung des Standortes und das Betreiben eines Flüssiggasbehälters müssen sicherstellen, dass vernünftiger weise keine Gefahren für die Umgebung entstehen. In gleicher Weise dürfen auf den Flüssiggasbehälter aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft keine gefährlichen Einflüsse ausgehen. Wie diese generellen Schutzziele durch Planer und Errichter von Flüssiggasanlagen zu erfüllen sind, beschreibt die TRF 1996 in Ziffer 3.4. detailliert. Zusätzlich können in den jeweiligen Bundesländern entsprechend den Landesbauordnungen und den Landes-Feuerungsverordnungen unterschiedliche Bestimmungen gelten.
Bei oberirdisch aufgestellten und erdgedeckten Flüssiggasbehältern dürfen 3 Meter um Armaturen keine
- offenen Kanäle
- gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe
- offene Schächte
- Öffnungen zu tieferliegenden Räumen (Kellerschächte)
- private und öffentliche Grundstücksgrenzen
- Luftansaugöffnungen
vorhanden sein.
Die Reduzierung dieses Abstandes ist durch bauliche Maßnahmen - öffnungslose Wände aus nicht brennbaren Baustoffen wie z. B. Blech, Faserzement, Mauerwerk etc. - möglich. Die Höhe und Länge ist gemäß TRF 1996 zu bestimmen. Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosion ausgelegt sein. Für Brandlasten (Holzhäuser, Schuppen etc.) sind größere Abstände zu berechnen.