Kundeninformation: Steuerbare Verbrauchseinheiten (§ 14a EnWG)

Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
gemäß § 14a EnWG 

 
Mit dem Umbau des Energiesystems müssen zunehmend steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge in den Verteilnetzen angeschlossen werden. Die aktuellen Verteilnetze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit dennoch ein reibungsloser und verzögerungsfreier Netzanschluss gewährleistet werden kann, hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt.  

Im Rahmen dieser Regelung hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten KundInnen reduzierte Netzentgelte. 

Die Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinheiten erfolgt ausschließlich über Ihren Installateur und unser Netzanschlussportal.

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach §14a EnWG treten ab dem 01.01.2024 für alle Verteilnetzbetreiber in Kraft.

Ab dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß §14a des Energie-wirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst: 

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
  • Klimageräte

 Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von §14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 müssen bis spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung zu Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben hingegen dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. KundInnen können jedoch in die neue Regelung wechseln und von den reduzierten Netzentgelten profitieren. Dies setzt die Herstellung der Steuerbarkeit der betroffenen Anlagen voraus. Sollten Sie in die neue Regelung wechseln wollen, kontaktieren Sie uns bitte per Mail oder Kontaktformular.

In Ausnahmefällen, also im Fall einer drohenden Überlastung des Niederspannungsnetzbereichs, darf für maximal zwei Stunden täglich steuernd in den Betrieb der Verbraucher eingegriffen werden. Diese Schaltzeiten werden planerisch in einem transparenten Verfahren ermittelt und unseren KundInnen rechtzeitig bekannt gegeben. Innerhalb der Schaltzeiten darf die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf minimal 4,2 kW begrenzt werden. Elektrofahrzeuge laden dann entsprechend langsamer. 

Der Haushaltsverbrauch wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst.

Netzentgeltreduzierung bei Teilnahme an § 14a-Regelung:
 

Moduluebersicht

Ab dem 01.04.2025 wird es ein weiteres Modul geben, um zusätzlich zu Modul 1 zeitvariable Netzentgelte auszuwählen. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. Sofern nichts anderes gewählt, gilt das Modul 1 als Standardmodul. Sie können als Kunde selbst entscheiden, welches Modul Sie auswählen. 

Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Kunden geben.

Für detailliertere Informationen haben wir für Sie eine Kundeninformation zusammengestellt, die Sie herunterladen können: Kundeninformation zu § 14a EnWG

Aktuell bestehen in unserem Netzgebiet keine entsprechenden Engpässe – falls sich dies ändern sollte, werden wir uns rechtzeitig bei Ihnen melden.

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs.