Bekanntmachung Grundversorger

26.01.2007

Bekanntmachung
der Stadtwerke Rinteln GmbH
 
Öffentliche Bekanntmachung der Stadtwerke Rinteln GmbH als
 
Grundversorger
 
1.      Mit Wirkung zum 08.11.2006 erfolgen die Versorgung von Letztverbrauchern mit Elektrizität in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) sowie die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)", BGBl. 2006, Teil I, S. 2391 ff.
 
2.      Mit Wirkung zum 08.11.2006 erfolgen die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) sowie die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)", BGBl. 2006, Teil I, S. 2396 ff.
 
3.      Zusätzlich zur StromGVV und GasGVV gelten mit Wirkung zum 01. Februar 2007 die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH zur StromGVV sowie die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH zur GasGVV, die die bisherigen Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Rinteln GmbH ersetzen.
 
4.      Die StromGVV und die Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV sowie die GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV gelten für alle Grundversorgungsverträge mit Letztverbrauchern über die Belieferung mit Strom in Niederspannung bzw. Gas in Niederdruck, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBEltV bzw. AVBGasV abgeschlossen worden sind, sowie für alle am 08.11.2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Strom in Niederspannung bzw. Gas in Niederdruck.
 
5.      Des Weiteren gelten die StromGVV und die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH zur StromGVV sowie die GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH zur GasGVV auch für alle Versorgungsverträge mit Letztverbrauchern über die Belieferung mit Strom in Niederspannung bzw. Erdgas in Niederdruck, die bis einschließlich 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBEltV bzw. AVBGasV abgeschlossen wurden. Diese Vertragsanpassung erfolgt mit Wirkung vom auf diese Bekanntgabe folgenden Tag (§ 115 Abs. 2 S. 3 EnWG, §§ 23 StromGVV/GasGVV; §§ 4 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV).
 
6.       
 
 
 Ergänzende Bedingungen
 
der Stadtwerke Rinteln GmbH
 
 
zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" vom 26. Oktober 2006 - BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2391 ff. -
 
- gültig ab dem 01. Februar 2007 -
 
 
1.         Abrechnung, Abschlagszahlungen (§§ 12, 13 StromGVV)
 
            Der Elektrizitätsverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Abrechungsjahr). Die Stadtwerke Rinteln GmbH ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen.
 
Die Stadtwerke Rinteln GmbH erhebt in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem Stromverbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechungsjahres unter Berücksichtigung der für den Stromverbrauch in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge.
 
Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 14 StromGVV bleibt unberührt.
 
2.         Zahlungsweisen (§ 16 StromGVV)
 
Der Kunde kann seine Zahlungen
 
a) durch Überweisung,
 
b) durch Lastschrifteinzugsverfahren oder
 
c) durch Barzahlung
 
            an die Stadtwerke Rinteln GmbH leisten.
 
3.         Zahlungsverzug (§ 17 StromGVV)
 
Die Stadtwerke Rinteln GmbH berechnet bei Zahlungsverzug gemäß
§ 17 Abs. 2 StromGVV
 
a)      für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung)                        5,-- €,
 
b)      für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragten     30,50 €.
 
4.         Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 StromGVV)
 
Für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen. Bei der Stadtwerke Rinteln GmbH als Netzbetreiberin betragen diese jeweils 35,28 €.
 
5.         Umsatzsteuer
 
            Die Berechnung erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
 
Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges gemäß Ziffer 3 sowie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung nach Ziffer 4 unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
 
Rinteln, den 25. Januar 2007
 
Stadtwerke Rinteln GmbH
 
 
Ergänzende Bedingungen
 
der Stadtwerke Rinteln GmbH
 
 
zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)" vom 26. Oktober 2006 - BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2396 ff. -
 
- gültig ab dem 01. Februar 2007 -
 
 
1.             Abrechnung, Abschlagszahlungen (§§ 12, 13 GasGVV)
 
Der Gasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet (Abrechungsjahr). Die Stadtwerke Rinteln GmbH ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnung zu legen.
 
Die Stadtwerke Rinteln GmbH erhebt in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem Gasverbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Gasverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechungsjahres unter Berücksichtigung der für den Gasverbrauch in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge.
 
Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 14 GasGVV bleibt unberührt.
 
2.             Zahlungsweisen (§ 16 GasGVV)
           
Der Kunde kann seine Zahlungen
 
a) durch Überweisung,
 
b) durch Lastschrifteinzugsverfahren oder
 
c) durch Barzahlung
 
            an die Stadtwerke Rinteln GmbH leisten.
 
3.             Zahlungsverzug (§ 17 GasGVV)
 
Die Stadtwerke Rinteln GmbH berechnet bei Zahlungsverzug gemäß
§ 17 Abs. 2 GasGVV
 
c)      für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung)                        5,-- €,
 
d)      für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragten     30,50 €.
 
4.             Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 GasGVV)
 
Für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen. Bei der Stadtwerke Rinteln GmbH als Netzbetreiberin betragen diese jeweils 35,28 €.
 
5.             Umsatzsteuer
 
Die Berechnung erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
 
Die unter Ziffer 3 aufgeführten Preise sowie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung nach Ziffer 4 unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
 
Rinteln, den 25. Januar 2007
 
Stadtwerke Rinteln GmbH
 
Die StromGVV und GasGVV sowie die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH liegen zur Einsicht- und Mitnahme in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Rinteln GmbH, Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln, aus. Sie sind außerdem im Internet unter veröffentlicht.
 
Rinteln, den 25. Januar 2007
 

Stadtwerke Rinteln GmbH
Peterson