Bekanntmachung Netzbetreiber

26.01.2007

Bekanntmachung
der Stadtwerke Rinteln GmbH
 
Öffentliche Bekanntmachung der Stadtwerke Rinteln GmbH als
 
Netzbetreiber
 
1.      Mit Wirkung zum 08.11.2006 erfolgen der Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher in Niederspannung (§ 18 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)", BGBl. 2006, Teil I, S. 2477 ff.
 
2.      Mit Wirkung zum 08.11.2006 erfolgen der Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederdruck und die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher in Niederdruck (§ 18 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)", BGBl. 2006, Teil I, S. 2485 ff.
 
3.     Zusätzlich zur NAV und NDAV gelten mit Wirkung zum 01. Februar 2007 die nach­stehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH zur NAV sowie die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH zur NDAV, die die bisherigen Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Rinteln GmbH ersetzen.
 
4.     Die NAV und die Ergänzenden Bedingungen zur NAV sowie die NDAV und die Ergänzenden Bedingungen zur NDAV gelten für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV bzw. AVBGasV begründet worden sind, sowie für am 08.11.2006 bestehende Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Rinteln GmbH zur Entnahme von Elektrizität in Niederspannung oder Gas in Niederdruck nutzen.
 
5.      Die Stadtwerke Rinteln GmbH verlangt hiermit gegenüber allen Anschlussnehmern die Anpassung der bis einschließlich 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge an die entsprechenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der NAV bzw. NDAV. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom auf diese Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1 NAV bzw. § 4 NDAV (§ 115 Abs. 1 S. 2 EnWG, § 29 Abs. 1 NAV bzw. § 29 Abs. 1 NDAV).
 
6.       
Ergänzende Bedingungen
 
der Stadtwerke Rinteln GmbH
 
zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 26. Oktober 2006 - BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2477 ff. -
 
- gültig ab dem 01. Februar 2007 -
 
 
1.         Netzanschluss (§§ 5 - 9 NAV)
 
1.1       Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von der Stadtwerke Rinteln GmbH zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan und eine Grundrisszeichnung beizufügen, aus der ersichtlich ist, wo der Anschluss hergestellt werden kann.
 
1.2       Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Rinteln GmbH die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach den im Preisblatt der Stadtwerke Rinteln GmbH veröffentlichten Pauschalsätzen.
 
1.4       Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Rinteln GmbH die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
 
1.6              Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von der Stadtwerke Rinteln GmbH mitgeteilten Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für den selbst geschachteten und wieder verfüllten Graben werden zu Gunsten des Anschlussnehmers die im Preisblatt veröffentlichten Pauschalsätze kostenmindernd berücksichtigt.
 
1.7       Treten bei der Herstellung eines Netzanschlusses besondere Schwierigkeiten auf, wie z.B. schwierige Aufbruch- und Wiederherstellungsarbeiten einer Straßendecke oder eines Gehwegs, Durchbruch alter Fundamente, Grundwasserabsenkung, Kreuzungen oder dergleichen, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.
 
1.8             Die Stadtwerke Rinteln GmbH ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird.
 
2.         Baukostenzuschuss (§ 11 NAV)
 
2.1       Die Stadtwerke Rinteln GmbH erhebt von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
 
2.2       Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Rinteln GmbH einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht.
 
3.         Fälligkeit
 
Die Netzanschlusskosten sowie der Baukostenzuschuss werden bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig.
 
4.         Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen (§§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 5 NAV)
 
Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die Stadtwerke Rinteln GmbH auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen.
 
Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 5 NAV) bleibt unberührt.
 
5.         Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage (§ 14 NAV)
 
5.1       Die Stadtwerke Rinteln GmbH oder deren Beauftragte schließen die elektrische Anlage an das Niederspannungsnetz an (Inbetriebsetzung). Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von der Stadtwerke Rinteln GmbH zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
 
5.2       Für die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Für jede weitere Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch erstattet der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber die Kosten nach tatsächlichem Aufwand.
 
5.3       Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden. 
 
6.         Zahlungsverzug (§ 23 NAV)
 
Die Stadtwerke Rinteln GmbH berechnet bei Zahlungsverzug
gemäß § 23 Abs. 2 NAV
           
a)      für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung)    5,-- €,
 
b)      für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch
einen Beauftragten                                                                     30,50 €.
 
7.         Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (§ 24 NAV)
 
7.1              Für die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung werden 35,28 € berechnet.
 
7.2              Für die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung werden 35,28 € berechnet.
 
8.         Umsatzsteuer
           
            Die Berechnung erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
 
Die unter Ziffer 6 aufgeführten Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges sowie die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung gemäß Ziffer 7 unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
 
Rinteln, den 25. Januar 2007
 
Stadtwerke Rinteln GmbH
 
 Ergänzende Bedingungen
 
der Stadtwerke Rinteln GmbH
 
zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 26. Oktober 2006 - BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2485 ff. -
 
- gültig ab dem 01. Februar 2007 -
 
 
1.                  Netzanschluss (§§ 5 - 9 NDAV)
 
1.1       Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von der Stadtwerke Rinteln GmbH zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan und eine Grundrisszeichnung beizufügen, aus der ersichtlich ist, wo der Anschluss hergestellt werden kann.
 
1.2       Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Rinteln GmbH die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses bis zu einer Nennweite von DN 63 nach den im Preisblatt der Stadtwerke Rinteln GmbH veröffentlichten Pauschalsätzen.
 
1.3              Bei größeren Nennweiten als DN 63 werden die Kosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
 
1.4       Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Rinteln GmbH die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
 
1.5       Als Anschlusslänge gilt die Entfernung von der Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers bis zur Hauptabsperreinrichtung im Grundstück (Übergabestelle). Die Anschlusslänge wird auf volle Meter auf- oder abgerundet.
 
1.7              Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von der Stadtwerke Rinteln GmbH mitgeteilten Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für den selbst geschachteten und wieder verfüllten Graben werden zu Gunsten des Anschlussnehmers die im Preisblatt veröffentlichten Pauschalsätze kostenmindernd berücksichtigt.
 
1.7       Treten bei der Herstellung eines Netzanschlusses besondere Schwierigkeiten auf, wie z.B. schwierige Aufbruch- und Wiederherstellungsarbeiten einer Straßendecke oder eines Gehwegs, Durchbruch alter Fundamente, Grundwasserabsenkung, Kreuzungen oder dergleichen, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet. 
 
1.9              Die Stadtwerke Rinteln GmbH ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird.
 
2                    Fälligkeit
 
Die Netzanschlusskosten werden bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig.
 
3.         Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen (§ 9 Abs. 2 NDAV)
 
Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt die Stadtwerke Rinteln GmbH auf die Netzanschlusskosten angemessene Abschlagszahlungen.
 
Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 5 N(D)AV) bleibt unberührt.
 
4.         Inbetriebsetzung der Gasanlage (§ 14 NDAV)
 
4.1       Die Stadtwerke Rinteln GmbH oder deren Beauftragte schließen die Gasanlage an das Niederdrucknetz an (Inbetriebsetzung). Die Inbetriebsetzung der Gasanlage ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Gasanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von der Stadtwerke Rinteln GmbH zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Dieser Vordruck ist auch für jede weitere Änderung oder Erweiterung der Anlage sowie für die Verwendung zusätzlicher Verbrauchgeräte zu verwenden.
 
4.2              Der Anschlussnehmer erstattet der Stadtwerke Rinteln GmbH die Inbetriebsetzungskosten sowie die Kosten für jede weitere Inbetriebsetzung und jeden diesbezüglichen Versuch nach tatsächlichem Aufwand.
 
4.3              Die Inbetriebsetzung der Gasanlage kann von der Bezahlung der Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 1 abhängig gemacht werden.
 
5.         Zahlungsverzug (§ 23 NDAV)
 
Die Stadtwerke Rinteln GmbH berechnet bei Zahlungsverzug gemäß § 23 Abs. 2 NDAV
 
a) für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung)                   5,-- €,
 
b) für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragten 30,50 €.
 
6.                  Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (§ 24 NDAV)
 
6.1              Für die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung werden 35,28 € berechnet.
 
6.2              Für die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung werden 35,28 € berechnet.
 
7                    Umsatzsteuer
 
Die Berechnung erfolgt zu den aufgeführten Nettopreisen. Die jeweils gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
 
Die unter Ziffer 5 aufgeführten Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges sowie die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung gemäß Ziffer 6 unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
 
Rinteln, den 25. Januar 2007
 
Stadtwerke Rinteln GmbH
 
Die NAV und NDAV sowie die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Rinteln GmbH liegen zur Einsicht- und Mitnahme in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Rinteln GmbH, Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln, aus. Sie sind außerdem im Internet unter veröffentlicht.
 
Rinteln, den 25. Januar 2007
 
Stadtwerke Rinteln GmbH
Peterson