"Offene Rechnungen müssen bezahlt werden"

19.06.2007

Stadtwerke sehen Rechtssicherheit für ihre Gaspreise hergestellt / Differenzbeträge überwiesen

Rinteln (wm). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen Gaspreiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle unterliegen und geurteilt: Erfolgen Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten, nehme das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.

Damit, betonte Jürgen Peterson, Geschäftsführer der Rintelner Stadtwerke, sei wieder "Rechtssicherheit" hergestellt.

Er gehe davon aus, dass jetzt auch die restlichen noch offenen Beträge von Widerspruchsführern gegen die Gaspreiserhöhung der Stadtwerke beglichen werden. Viele seien es nicht mehr, gerade mal rund zehn Kunden, die noch offene Rechnungen bei den Stadwerken haben.

Ursprünglich hatten rund 250 Kunden Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung der Stadtwerke vom November 2005 und Januar 2006 eingelegt und die Preiserhöhungen nicht bezahlt oder nur unter Vorbehalt.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom November 2006, das inzwischen Rechtskraft erlangt hat, hätten die meisten bereits die Differenzbeträge an die Stadtwerke überwiesen, so Peterson. Er betonte im Gespräch mit unserer Zeitung, das Urteil des Bundesgerichtshofes bestätige im Grunde die Auffassung des Amtgerichts Rinteln. Amtsrichter Klaus Formann hatte im November 2006 in drei Musterklagen entschieden, die Stadtwerke hätten von ihrem Preisbestimmungsrecht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.

Unstrittig war damals unter den Parteien, dass die Stadtwerke ausschließlich die Preiserhöhungen des Vorlieferanten an die Kunden weitergegeben und keinen Cent mehr verlangt haben.

Das, so formulierte Formann in der Verhandlung vor einer großen Zuhörerschar, entspreche der Billigkeit, wie es das Gesetz definiert. Dass ein Kaufmann eine Erhöhung durch Vorlieferanten weitergibt, sei nicht zu beanstanden, die Stadtwerke nicht teurer als andere. Unter diesem Gesichtspunkt komme es auf die genauen Vertragsbestimmungen nicht an, auch nicht, wenn man grundsätzlich unterstelle "alle könnten zu teuer sein".

Vor dem Bundesgerichtshof hatte Kunden aus Heilbronn geklagt, die Stadtwerke dort analog den Rintelner Stadtwerken die Kostensteigerungen des Vorlieferanten weitergegeben.

Das dortige Amtsgericht hat die Unbilligkeit der Preiserhöhung festgestellt. In der Berufung wies das Landgericht die Klage ab, weil nur die Preissteigerung weitergeben worden sei.

Zugelassen wurde vom Berufungsgericht eine Revision - mit dem Ziel, das Amtsgerichtsurteil wiederherzustellen. Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wiederum hat die Revision zurückgewiesen.

© Schaumburger Zeitung, 19.06.2007